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BGH, 07.01.1955 - 5 StR 609/54 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Vorliegen eines Verfahrensfehlers aufgrund der Anwesenheit eines Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft bei der Beratung über die Urteilsentscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 29.05.1967 - VIII B 123.67
Zugegensein des Vertreters des Beklagten im Beratungszimmer während einer …
Sie ist insbesondere dann verletzt, wenn er im Beratungszimmer noch Erklärungen zur Sache abgegeben hat, und zwar auch dann, wenn der Vorgang der Beratung oder Abstimmung durch sein Eindringen unterbrochen worden sein sollte (vgl. die einen ähnlich gelagerten Fall betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1955 - 5 StR 609/54 -, mitgeteilt von Dallinger in MDR 1955 S. 269 [272]).Dieser Standpunkt wird zwar von Wieczorek (Kommentar zur ZPO, Bd. V, Bem. B zu § 193 GVG) geteilt; im sonstigen Schrifttum wird er aber überwiegend abgelehnt (…vgl. Loewe-Rosenberg, Komm, zur StPO, 21. Aufl., Bem. 4 zu § 193 GVG; Eberhardt Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG, § 261 StPO Randnote 4 [Bem. III 1 a]; Dallinger, MDR 1955 S. 269 [272] unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 7. Januar 1955 - 5 StR 609/54 -).
- BGH, 25.02.1975 - 1 StR 558/74
Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - …
Auch das Urteil vom 7. Januar 1955 (5 StR 609/54, bei Dallinger MDR 1955, 272) behandelt diese Frage nicht. - BGH, 04.03.1966 - 1 StR 385/65
Verhandlung zur Sache und ordnungsgemäßes Verfahren bei ständiger Abtrennung und …
Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO gibt Anlaß, zu bemerken, daß ein Aufsuchen des Gerichts im Beratungszimmer durch Verfahrensbeteiligte (bei geschlossener Tür) unbedingt zu vermeiden ist (vgl. BGH, Urt. v. 7. Januar 1955, 5 StR 609/54 bei Dallinger MDR 1955, 272 zu § 193 GVG; Nr. 105 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren). - BGH, 16.08.1961 - 2 StR 357/61
Verletzung des Beratungsgeheimnisses durch Anwesenheit von Vertretern der Anklage …
Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Bestimmung ist jedoch kein unbedingter Revisionsgrund, so daß im Einzelfalle zu prüfen bleibt, ob durch die Anwesenheit hierzu nicht berechtigter Personen die Möglichkeit der Beeinflussung eines Richters bestanden hat (vgl. RGSt 64, 167; BGH Urteil 5 StR 609/54 vom 7. Januar 1955 bei Dallinger in MDR 1955, 272; siehe auch RG JW 1926, 1227).